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Insolventer Tochtergesellschaft musste Mietobjekt häufig mietfrei überlassen werden

Sobald die Tochtergesellschaft überschuldet ist, bekommen vom Gesellschafter angemietete Betriebsmittel (Gebäude, Inventar, Lizenzen) den Charakter einer sogenannten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung: Der Gesellschafter kann seiner Tochtergesellschaft ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Überlassung der Betriebsmittel nur noch die Miete in Rechnung stellen, die im Durchschnitt im letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung tatsächlich gezahlt (und nicht nur in das Verrechnungskonto eingestellt) wurde. In der Regel muss der Gesellschafter die Mietsache der insolventen Gesellschaft daher weiterhin bis zu einem Jahr mietfrei überlassen.

§ 135 III Ins O, ähnlich vor Inkrafttreten des MoMiG. BGH, Urteile vom 7.12.1998 - II ZR 382/96 und vom 31.01.2000 - II ZR 309/98 [ständige Rechtsprechung]; nunmehr nur noch gegen Entgelt, BGH, Urteil vom 29.01.2015 - IX R 279/13

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