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Grundsteuerbefreiung auch ohne 'Herrichten' des Grundstücks.

Die Grundsteuerbefreiung für den Grundbesitz steuerbegünstigter Organisationen besteht nur bei Grundstücken, die unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke - außer Wohnen - genutzt werden. Entscheidend ist hierbei die Art der Nutzung, eine besondere Umgestaltung ('Herrichten') muss der Nutzung nicht vorausgehen. Grundsteuerbefreit ist daher z.B. auch eine für die Jugendarbeit genutzte Wiese.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. November 1999 - 11 K 2087/98

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