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Aufwandsentschädigung kann versicherungspflichtig sein

Die Sozialversicherungspflicht ist davon unabhängig, wie ein Vergütung bezeichnet wird. Daher unterliegen auch die als "Aufwandsentschädigung" bezeichneten Zahlungen an den Verbandspräsidenten für seine in der Satzung als "ehrenamtlich" bezeichnete Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht, wenn er - wie es eigentlich immer der Fall ist - in die Organisationsstruktur des Verbandes eingegliedert ist und die Zahlungen die Freibeträge sowie den tatsächlich entstandenen Aufwand sehr deutlich übersteigen.

SG Berlin, Urteil v. 14.02.2025 - S 221 BA 18/23.

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