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Übergangsregelung für Honorar-Lehrkräfte

Nachdem das BSG freiberufliche Lehrtätigkeiten mit Urteil vom 28.6.2022 (Az. B 12 R 3/20 R) als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen eingestuft hat, wurde eine Übergangsregelung erlassen, die im Wesentlichen bei der Einordnung einer Lehrtätigkeit iSv § 2 SGB VI als abhängige Beschäftigung vorsieht, dass eine Versicherungspflicht erst ab dem 1.1.2027 beginnt, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind und die beschäftigte Honorarkraft zustimmt. Für den betroffenen Zeitraum sollen Lehrkräfte in der gesetzlichen Rentenversicherung befristet als selbständige Lehrkräfte gelten. Durch die Übergangsregelung soll zum einen Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit gegeben werden, die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können. Zudem soll für einen begrenzten Zeitraum von einer Nachforderung von Sozialbeiträgen abgesehen werden. Außerdem fordert der Bundesrat die Bundesregierung in einem Entschließungsantrag auf, schnellstmöglich eine Lösung zu erarbeiten, die eine statusrechtlich abgesicherte Beschäftigung von freiberuflichen Lehrkräften an Schulen, Weiterbildungs- und Kultureinrichtungen sowie Hochschulen ermöglicht.

Bundesrat, Beschl. v. 14.2.2025 - BR-Drs. 38/25 (B).

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