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Verbandspräsident ist sozialversicherungspflichtig

Der Präsident eines Berufsverbandes, der ihm nicht genehme Beschlüsse nicht verhindern kann und eine Aufwandsentschädigung oberhalb der rentenrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze und auch oberhalb der Höchstbeträge für die Entschädigung von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger erhält, ist sozialversicherungspflichtig.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.10.2025 - L 14 BA 39/24.

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