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Keine Künstlersozialversicherung für gelegentliche Darbietungen

Die KSV erfasst nur typische Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen, aber in der Regel nicht Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine, Liebhaberorchester sowie Rahmenprogramme bei Kundgebungen.

LSG Bln-BB, Urteil v. 11.03.2016 - L 1 KR 105/14

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