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Stiftungsvorstand häufig versicherungspflichtig

Ein Stiftungsvorstand ist in der Regel sozialversicherungspflichtig, wenn er von einem Stiftungsrat beaufsichtigt wird und grundlegende Entscheidungen dessen Zustimmungsvorbehalt unterliegen.

SG Dresden, Urteil vom 30. März 2010 - S 39 KR 206/07

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