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Teilzeit-Interimsmanager sozialversicherungspflichtig

Ein gleichzeitig für mehrere Auftraggeber in Teilsegmenten der Geschäftsführung tätiger Berater/Manager soll nach Auffassung des Gerichts bei seinen Auftraggebern sozialversicherungsrechtlich eingegliedert und damit sozialversicherungspflichtig sein, weil er nicht die Rechtsmacht besitzt, ihm nicht genehme Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung der Vereine zu verhindern.

LSG Hessen, Urteil v. 16.1.2025 - L 8 BA 36/22.

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