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Regresshaftung bei unzureichender Eingliederungshilfe

Im Rahmen einer Eingliederungshilfe muss der Rehabilitationsberater die Fördervoraussetzungen klären, den Versicherten zutreffend informieren und bei Bedarf Verhandlungen mit den potenziellen Arbeitgebern aufnehmen. Wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrages wegen eines Verstoßes gegen diese Pflichten scheitert, haftet der Rentenversicherungsträger dem Versicherten für den entgangenen Arbeitslohn.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03

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