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Haftung für Sozialversicherungsbeiträge selbst ohne oder bei einvernehmlich herabgesetzter Lohnzahlung

Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung entsteht nach Auffassung des BSG unabhängig davon, ob, wann und in welcher Höhe der zugehörige Lohn tatsächlich an die Arbeitnehmer gezahlt wird. Dies gilt auch für Sonderzahlungen, die einvernehmlich entgegen einem Tarifvertrag nicht ausgezahlt werden.

Bundessozialgericht, Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R, B 12 KR 10/03 R, B 12 KR 7/03 R, B 12 KR 7/04, B 12 KR 10/02 R

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