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Notarzt im Nebenberuf ist sozialversicherungspflichtig

Entgegen der weitsichtigen Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (Az. S 5 R 2634/16) hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden, dass Notärzte regelmäßig als Beschäftigte versicherungspflichtig seien, weil sie in ihrer Tätigkeit Teil eines Systems ineinandergreifender rechtlicher und organisa-torischer Regelungen einer Rettungskette sowie in die Organisations- und Weisungsstruktur des Rettungsdienstträgers eingegliedert sind.

BSG, Urteil v. 19.10.2021 - B 12 R 9/20 R.

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