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Betriebsprüfungen führen zu keinem Vertrauensschutz

Ohne Beanstandungen abgelaufene Betriebsprüfungen seitens der Rentenversicherungsträger führen zu keinerlei Rechtssicherheit. Dazu müsste der Rentenversicherungsträger vielmehr in dem Beitragsbescheid ganz konkrete Aussagen zur Sozialversicherungspflicht gemacht haben. In allen anderen Fällen (auch bei schriftlichen Auskünften) kann der Rentenversicherungsträger den Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist nachfordern.

Landessozialgericht Baden-Württemberg. Beschluss v. 30. August 2000 - L 13 AL 4046/98

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