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Sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiken gravierend gestiegen

In seinen haftungsrechtlichen Auswirkungen völlig unterschätzt wird die künftige Anknüpfung des Sozialversicherungsbeitrages an den geschuldete, statt den gezahlten Lohn. Davon betroffen sind fehlerhafte Eingruppierung, arbeitsrechtsrechtlich unzutreffende betriebliche Übung, einvernehmliche Lohnabsenkung und andere Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer. In diesen Fällen richtet sich der Sozialversicherungsbeitrag nicht nach dem gezahlten Entgelt sondern dem arbeitsrechtlich zutreffend ermittelten Anspruch. Daraus können gravierende Beitragsnachforderungen entstehen; die Verjährungsfrist beträgt vier, bei Vorsatz sogar dreißig Jahre.

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