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Kein Ehrenamt bei verdeckter Entlohnung
Zwar sollen finanzielle Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände einschließlich eines Ausgleichs für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall und einer gewissen Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit die Sozialversicherungsfreiheit nicht hindern. Andererseits soll aber eine versicherungsfreie ehrenamtliche Tätigkeit zu verneinen sein, wenn eine pauschale Aufwandsentschädigung den tatsächlichen Aufwand zuzüglich der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EstG) deutlich übersteigt.
BSG, Urteil v 12.12.2023 - B 12 R 11/21 R.
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