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Spende an ausländische Körperschaft nur bei deren gemeinnützigkeitsrechtlichen Anerkennung absetzbar

Deutschland ist nicht verpflichtet ist, einer im Ausland nach den dort geltenden Vorschriften als gemeinnützig anerkannten Körperschaft auch nach deutschem Recht als gemeinnützig anzuerkennen. Für den Spendenabzug an eine ausländische Körperschaft ist vielmehr erforderlich, dass die ausländische Körperschaft auch die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Nachweispflicht hierfür trifft bei Zuwendungen an ausländische Körperschaften den inländischen Spender.

BFH, Urteil v. 01.10.2025 - X R 20/22.

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