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Ausstellungsberechtigung muss aktuell bestehen

Wenn die Gemeinnützigkeit zunächst aberkannt wurde, dürfen Zuwendungsbestätigungen für den betroffenen Zeitraum erst ausgestellt werden, wenn die Aberkennung wieder aufgehoben ist.

BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 - X R 32/10

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