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Bei Spenden sind ganz konkrete Zweckbindungen zulässig

Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in ganz konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe (Spende) abzugsfähig sein, da das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt; er muss die Zuwendung nicht annehmen.

BFH, Urteil v. 16.03.2021 - X R 37/19.

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