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Spendenbestätigung für Leistungsentgelt unzulässig

Gemeinnützige Organisation erbringen vielfach Leistungen, bei denen sie den Empfängern ein Entgelt berechnen (z.B. Schulgeld, Pflegeentgelt, Essensversorgung, Beförderungsleistungen). Das Entgelt ist häufig nicht kostendeckend kalkuliert. Gelegentlich geben die Leistungsempfänger zur 'Aufbesserung' des Entgelts eine Spende. Wenn die gemeinnützige Organisation das Entgelt frei bemessen kann, dürfen über diese Spenden keine Spendenbestätigungen (jetzt: Zuwendungsbestätigungen) ausgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Spenden der gemeinnützigen Organisation auf einem Umweg über ihren Förderverein zufließen.

Der (gutgläubige) Spender kann auf die Richtigkeit aller für den Abzug wesentlichen Angaben in der Zuwendungsbestätigung vertrauen. Der Aussteller der Zuwendungsbestätigung haftet für die Richtigkeit der Bestätigung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.08.1999 - XI R 65/98 (Schulträgerförderverein)

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