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Ruhendes Einspruchsverfahren kann jederzeit weitergeführt werden

Auch ein über einen Zeitraum von zwölf Jahren in Vergessenheit geratenes Einspruchsverfahren soll noch in eine Einspruchsentscheidung münden können, die zu erheblichen Steuernachforderungen führt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01. Juli 2003 - II B 84/02

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