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Finanzverwaltung erhält unbeschränkten Daten-Zugriff

Die (steuerbegünstigten) Unternehmen sollen der Finanzverwaltung ab dem 1. Januar 2002 auf Anforderung

  • unverzüglich
  • sämtliche eventuell steuerlich relevante Daten (auch in E-Mail-Systemen)
  • auf maschinell auswertbaren Datenträgern
  • in der Regel rückwirkend während der allgemeinen Aufbewahrungsfristen

unbeschränkt zugänglich machen. Alle mit den Auswertungsmöglichkeiten, der Einweisung von Mitarbeitern der Finanzverwaltung in das System, der Datenaufbewahrung und -lesbarmachung verbundenen Kosten soll das Unternehmen tragen.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16.07.2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01, dazu kritisch Kromer, DStR 2001, 1017

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