|
Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseFinanzamt muss widersprüchlichen Angaben nachgehen Grundsätzlich kann das Finanzamt Steuerbescheide nachträglich ändern, wenn ihm steuererhebliche Umstän-de während der allgemeinen Festsetzungsfristen von vier bis sieben Jahren neu bekannt werden. Es verletzt aber seine Ermittlungspflichten, wenn es offenkundigen Zwei-felsfragen oder Unklarheiten nicht nachgeht. Dadurch bestandskräftig gewordene Steuerbescheide kann es später nicht mehr korrigieren. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2011 - 3 K 2208/08 (rkr.) |
© 2002 - 2024 RA StB von Holt, Bonn | 25.03.2024 |