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Finanzamt muss widersprüchlichen Angaben nachgehen
Grundsätzlich kann das Finanzamt Steuerbescheide nachträglich ändern, wenn ihm steuererhebliche Umstän-de während der allgemeinen Festsetzungsfristen von vier bis sieben Jahren neu bekannt werden. Es verletzt aber seine Ermittlungspflichten, wenn es offenkundigen Zwei-felsfragen oder Unklarheiten nicht nachgeht. Dadurch bestandskräftig gewordene Steuerbescheide kann es später nicht mehr korrigieren.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2011 - 3 K 2208/08 (rkr.)
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