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Liberalisierung wirkt nicht bei restriktiven Satzungsklausen

Wenn eine Stiftungssatzung für die Änderung der Satzung strengere formale Voraussetzungen als das inzwischen liberalere Gesetz enthält, sind diese selbst dann für die Stiftung verbindlich, wenn es sich hierbei nur um die Wiederholung einer inzwischen geänderten Gesetzesvorschrift handelt, die bei der Stiftungsgründung auf Betreiben der Stiftungsaufsicht in die Satzung aufgenommen wurde.

VG Köln, Urteil v. 14.11.2024 - 4 K 4809/2312/22.

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