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Reservatrechte (Stifterrechte) stiftungsrechtlich zulässig

Stiftungsrechtlich ist es zulässig, dass sich der Stifter im Rahmen der Stiftungsgründung bestimmte Rechte für sich selbst vorbehält, zum Beispiel bei der Berufung von Organmitgliedern oder ein Vetorecht bei Satzungsänderungen. Solche Stifterrechte dürfen allerdings nicht so weitreichend sein, dass damit eine "Fremdbestimmung" der Stiftung zu befürchten ist.

OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 24.11.2025 und 02.02.2026 - 14 U 30/25.

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