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Umwandlung in Verbrauchsstiftung nur bei wichtigem Grund

Eine auf unbestimmte Zeit errichtete "Ewigkeitsstiftung" kann nur dann in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungs-zwecks nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme möglich ist. Denn die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ist - solange die Satzung keine großzügigeren Regelungen enthält - nur zulässig, wenn die Stiftung nicht mehr über ausreichendes Vermögen verfügt und auch nicht zu erwarten ist, dass die Stiftung alsbald durch Zuwendungen, insbesondere durch Zustiftungen, neues Vermögen erlangen kann.

VG Köln, Urteil v. 12.6.2025 - 4 K 514/24.

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