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Stiftungsaufsicht nur subsidiär zu Maßnahmen berechtigt

Wenn eine bürgerlichrechtliche Stiftung ein Organmitglied aus wichtigem Grund abberufen hat, kann die Stiftungsaufsicht dem abberufenen Organmitglied die weitere Ausübung seiner Tätigkeit bis zu einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Abberufung nur dann einstweilen untersagt, wenn die Stiftung selbst nicht in der Lage oder Willens ist, dem bereits abberufenen Organmitglied seine weitere Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren vor den Zivilgerichten zu untersagen und die Verwirklichung des Stiftungszwecks beeinträchtigt zu werden droht.

VGH Mannheim, Beschluss v. 19.12.2025 - 1 S 184/25.

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