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Stiftung ist nicht kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ist eine Stiftung nicht bereits aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, sondern nur mit ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 64 AO, falls sie mit diesen insgesamt die Freigrenze von derzeit 50.000 Euro übersteigt.

BFH, Urteil v. 25.09.2025 - III R 16/25.

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