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(1 - 10)
Stiftung ist nicht kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ist eine Stiftung nicht bereits aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, sondern nur mit ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 64 AO, falls sie mit diesen insgesamt die Freigrenze von derzeit 50.000 Euro übersteigt.
BFH, Urteil v. 25.09.2025 - III R 16/25.
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