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Vorübergehende Untersagung der Organtätigkeit zulässig

Mitgliedern von Stiftungsorganen kann die Ausübung ihrer Organtätigkeit vorübergehend bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung untersagt werden, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass sie mit der Organtätigkeit überfordert sind und der Fortbestand der Stiftung dadurch gefährdet ist.

VG Freiburg, Beschluss v. 21.10.2021 - 10 K 2622/21.

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