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Stifterwille für Satzungsänderung entscheidend
Eine Änderung der Stiftungsverfassung ist nur im Rahmen des erkennbaren oder mutmaßlichen Willen des Stifters genehmigungsfähig. Hierbei sind sämtliche Dokumente und Äußerungen, aber auch alle Umstände der Stiftungserrichtung zu berücksichtigen. Maßgeblich ist hierbei der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Stifters zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung. Daher soll unerheblich sein, ob der Stifter die Satzung anders gefasst hätte, wenn er nach der Stiftungserrichtung eingetretene Veränderungen vorausgesehen hätte.
VG Köln, Urteil v. 14.11.2024 -4 K 4809/23.
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