RA StB von Holt home
Sachgebiete
Verein
Vorstand/Geschäftsführer
Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige AG
Auslagerung/Ausgliederung
Stiftung
Spendenrecht
Socialfranchise
Corporate Compliance
Due Diligence
Kooperation/Vernetzung
Rechtsprechung, Erlasse
FAQ
Workshopthemen
Vortragsthemen
Service
Literatur
Seminarveranstalter
socialnet
vereinsrecht.de
Kontakt
Datenschutz
Impressum, Haftung, Auskünfte
Allgemeine Suche über diese WebSite
ohne FAQ
 
Suche unter FAQ
 

Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse

zurück zur Übersicht

zurück (1 - 10)

Landtagsausschuss: Stiftungsaufsicht muss Akten vorlegen

Der Landtagsausschuss ist berechtigt, von der Stiftungsaufsicht alle dieser vorliegenden Akten einer Stiftung anzufordern, soweit diese den Untersuchungsgegenstand betreffen und nicht ausnahmsweise konkret schützenswerten Informationen entgegenstehen.

OVG Greifswald, Beschluss v. 5.3.2024 - 2 M 440/23 OVG (Nord Stream 2).

© 2002 - 2025 RA StB von Holt, Bonn 01.09.2025