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Eingriffsbefugnisse der Stiftungsaufsicht begrenzt

Die Stiftungsaufsicht hat die Grundsätze der Subsidiarität staatlichen Eingriffs und der Verhältnismäßigkeit zu beachten und bei Beanstandung der Stiftungstätigkeit die mildeste der geeigneten Kontrollmaßnahmen zu wählen.

VG Sigmaringen, Urteil vom 26. Februar 2009 - 6 K 1701/08

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