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Keine Rechtsfähigkeit der Stiftung in Gründung

Eine Stiftung erlangt erst mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit. Vorher kann der später einzusetzende Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen vornehmen, die Wirkung für oder gegen die Stiftung entfalten; eine Vor-Stiftung ähnlich der Vor-GmbH oder dem Vor-Verein gibt es nicht.

OLG Braunschweig, Beschluss v. 08.07.2020 - 3 W 19/20.

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