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Steuerlich relevante Tatsachen müssen richtig und vollständig mitgeteilt werden
Zwar darf eine Organisation die ihr günstigste steuerrechtliche Gestaltung wählen. Auch darf sie eine ihr günstige, umstrittene Rechtsauffassung vertreten. Die erforderlichen Tatsachen für eine abweichende Beurteilung durch die Finanzverwaltung müssen dieser aber mitgeteilt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99
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