RA StB von Holt home
Sachgebiete
Verein
Vorstand/Geschäftsführer
Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige AG
Auslagerung/Ausgliederung
Stiftung
Spendenrecht
Socialfranchise
Corporate Compliance
Due Diligence
Kooperation/Vernetzung
Rechtsprechung, Erlasse
FAQ
Workshopthemen
Vortragsthemen
Service
Literatur
Seminarveranstalter
socialnet
vereinsrecht.de
Kontakt
Datenschutz
Impressum, Haftung, Auskünfte
Allgemeine Suche über diese WebSite
ohne FAQ
 
Suche unter FAQ
 

Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse

zurück zur Übersicht

zurück (1 - 9)

Steuerlich relevante Tatsachen müssen richtig und vollständig mitgeteilt werden

Zwar darf eine Organisation die ihr günstigste steuerrechtliche Gestaltung wählen. Auch darf sie eine ihr günstige, umstrittene Rechtsauffassung vertreten. Die erforderlichen Tatsachen für eine abweichende Beurteilung durch die Finanzverwaltung müssen dieser aber mitgeteilt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99

© 2002 - 2024 RA StB von Holt, Bonn 10.10.2024