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Vereinsvorstand kann durch Gefährdung der Gemeinnützigkeit eine Untreuestraftat begehen

Der Vereinsvorstand ist zur sorgfältigen Verwaltung des Vereinsvermögens verpflichtet. Er muss darauf achten, dass die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins genau eingehalten werden. Ein Verstoß gegen die Vereinszwecke gefährdet die Gemeinnützigkeit und es drohen Steuernachforderungen; darin kann eine Untreuestraftat (§ 266 StGB) des Vereinsvorstandes liegen.

Ob Vorstandsmitglieder sich im einzelnen Fall tatsächlich wegen Untreue strafbar machen, richtet sich nach deren (eventuell aus Anhaltspunkten abzuleitenden) Kenntnisse zu den Einzelheiten des Satzungsverstoßes. Die Mitgliederversammlung kann hier keine rechtlich wirksame Entlastung erteilen. Hinweis: Der Vereinsvorstand haftet für die Steuernachforderungen dem Verein zivilrechtlich mit seinem Privatvermögen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m.. § 266 StGB).

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.04.1999 - 2 Ws 71/99 (Grundstücksnießbrauch für Leitungskraft)

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