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Alte Bescheinigungen für Bildungsleistungen weiter gültig
Mit dem JStG 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 lit. i und j MwStSystRL angenähert. Dennoch sollen die bisher nach deutschem Umsatzsteuerrecht steuerfreien Leistungen unverändert steuerfrei bleiben. Die hierzu bisher für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 lit. a) bb) UStG von den dazu zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigungen bleiben weiterhin gültig, so dass Neubeantragungen der Bescheinigungen nicht erforderlich sind.
LfSt Bayern, Vfg. v. 17.1.2025 - S 7179.1.1-21/4 St3.
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