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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen wird restriktiver

Die vom Bundesfinanzministerium bereits seit langer Zeit angestrebte Restriktion der Umsatzsteuerbefreiung für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen von Volkshochschulen und anderen gemeinnützigen Rechtsträgern, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien und Berufsverbänden nimmt langsam Gestalt an. Das BMF hat dazu ein Informationsblatt mit sehr restriktiven Kriterien herausgegeben, dass im Bundessteuer-blatt veröffentlicht und damit für alle Finanzämter verbindlich werden soll. Demnach müssen die Veranstaltungen im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage bildungsrelevant sein, die vermittelten Inhalte einem schulischen, akademischen oder beruflichem Kontext aufweisen, ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde liegen, der Schwerpunkt der Veranstaltungen auf eine Wissens- und Kompetenzvermittlung gerichtet sein und die Lehrkraft über fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Lediglich bei Veranstaltungen, die nach den Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen anerkannt oder nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, brauchen die vorstehend aufgeführten Kriterien nicht nachgewiesen werden. Soweit das Bundesfinanzministerium nicht noch unter politischem Druck einen Rückzieher machen muss, entfällt künftig daher für viele Bildungsangebote die Umsatzsteuerbefreiung, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften befreit sind. Als anderweitige Befreiung führt das Bundesfinanzministerium lediglich die Befreiung der Erziehung von Kindern und Jugendlichen an, allerdings dürften auch viele Veranstaltungen unter den unionsrechtlichen Befreiungstatbestand der Sozialfürsorge (Art. 132 Abs. 2 lit. g MwStSystRL) fallen, da die Inhalte der Befreiungen allein durch das Unionsrecht definiert werden.

BMF-Schreiben v. 24.10.2025 - III C 3 - S 7180/00032/001/057, Anlage Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr 22 UStG.

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