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Ermäßigter Steuersatz für Krankenbeförderung

Führt ein Mietwagenunternehmer Krankenfahrten mit nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch und beruhen diese Leistungen auf Sondervereinbarungen mit Krankenkassen, die im selben räumlichen Geltungsbereich auch für Taxiunternehmer gelten, kann auch von dem Mietwagenunternehmen die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 b) UStG angewendet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Finanzverwaltung unterstellt aus Vereinfachungsgründen die Gleichartigkeit solcher Sondervereinbarungen regelmäßig, wenn ein Nachweis praktisch nicht möglich ist oder keine Vergleichsmöglichkeit besteht.

FM Mecklenburg-Vorpommern, Erl. v. 14.4.2026 - S 7244-00000-2026/001; Hinweis: Umsetzung des BFH-Urteils v. 02.07.2014 - XI R 39/10.

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