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Bei Kooperationen sind auch übliche Dienstleistungen befreit

Nunmehr hat nach dem BFH auch der EuGH entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines Verbandes an seine umsatzsteuerfreie oder ideelle Leistungen erbringenden Mitglieder bzw. einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter sich entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch auf allgemeine Dienstleistungen (zB Verwaltungs-, Reinigungsdienstleistungen) erstreckt. Damit kann die neu in das deutsche Umsatzsteuergesetz aufgenommene Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 29 UStG in geeigneten Fällen eine umsatzsteuerliche Organschaft ersetzen (so genannte "kleine" Organschaft).

EuGH, Urteil v. 22.01.2026 - C-379/24.

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