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Zuschüsse hindern den Vorsteuerabzug nicht
Für den Vorsteuerabzug ist es entgegen ständiger Betriebsprüfungspraxis und zahlreicher fehlerhafter FG- und BFH-Urteile völlig bedeutungslos, wie die umsatzsteuerpflichtige Körperschaft die von ihr erbrachten Leistungen finanziert. Maßstab für den Umfang des Vorsteuerabzugs ist ausschließlich, ob die von der Körperschaft bezogene vorsteuerbelastete Leistung in eine umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistung eingeht oder mit dieser im Zusammenhang steht.
EuGH, Urteil v. 16.09.2021 - C-21/20, Rz. 48-57.
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