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Kein ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte?

Nach einem völlig unzureichend begründeten Urteil des BFH soll der ermäßigte Steuersatz weiterhin im Regelfall für Zweckbetriebe nicht gelten, da die in der Richtlinie (EU) 2022/542 im 19. Erwägungsgrund ausdrücklich als Präzisierung bezeichnete Änderung des Wortlauts der Vorschrift zum ermäßigten Steuersatz nicht rückwirkend anwendbar sein soll. Naheliegen-derweise wurde das Urteil nicht amtlich veröffentlicht und ist daher von der Finanzverwaltung nicht anzuwenden.

BFH, Urteil v. 5.4.2023 - V R 14/22.

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