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Privatklinik kann umsatzsteuerfrei tätig sein

Eine Privatklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie ist mit Krankenhausbehandlungen, die von jedem, gleich ob gesetzlich, privat oder nicht versichert, in Anspruch genommen werden können und dem Gemeinwohlinteresse dienen, umsatzsteuerfrei tätig, wenn die Zulassung des Krankenhauses nach § 108 SGB V nur am unionsrechtswidrigen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt scheitert.

FG Münster, Urteil v. 19.12.2019 - 5 K 519/18 U (rkr.).

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