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Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe in Gefahr

Nach Auffassung des BFH dürfen Behinderteneinrichtungen auf ihre Produktions- und Verkaufserlöse nicht den ermäßigten Steuersatz von 7 % anwenden. Das unionsrechtliche Gebot der Wettbewerbsneutralität gehe der mit dem ermäßigten Steuersatz angestrebten Lenkungswirkung und damit dem grundgesetzlichen Gebot der Menschenwürde (Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft) vor.

BFH, Urteil v. 23.07.2019 - XI R 2/17.

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