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Krankenhäuser auch ohne Versorgungsvertrag steuerfrei

Ein Belegkrankenhaus ohne Versorgungsvertrag kann sich für die Umsatzsteuerbefreiung seiner Leistungen auf das unionsrechtliche Neutralitätsgebot (Gleichheitsgrundsatz) berufen, wenn es mit den im Bedarfsplan aufgenommenen Krankenhäusern vergleichbar ist (personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung, angemessenes Kosten-Leistungsverhältnis), soweit es vergleichbare Leistungen erbringt.

BFH, Urteil v.23.01.2019 - XI R 15/16 (Privatklinik mit Belegärzten).

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