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Geprägetheorie bei Berufsverbänden
Bei gemeinnützigen Körperschaften hat die Geprägetheorie an Bedeutung verloren, nicht dagegen bei nach § 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerbefreiten Berufsverbänden. Wenn der Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzugs auf eine nicht nur untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit schließen lässt, verliert ein Berufsverband - im Gegensatz zu gemeinnützigen Rechtsträgern - seine Kör-perschaftsteuerbefreiung. Berufsverbänden müssen darauf bei der Abgabe ihrer Umsatzsteuererklärung achten.
BFH, Urteil v. 13.12.2018 - V R 45/17.
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