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Ehrenamtsvergütungen in der Regel umsatzsteuerfrei

Während Ehrenamtlichkeit im Gemeinnützigkeitsrecht völlige Unentgeltlichkeit erfordert, werden im Umsatzsteuerrecht moderat vergütete, ehrenamtlich geprägte Tätigkeiten als 'ehrenamtlich' eingestuft. Wie bei der Lohnsteuerbefreiung der 'Ehrenamtspauschale' (§ 3 Nr. 26 a EStG) besteht für freiberuflich tätige Ehrenamtler eine, allerdings deutlich großzügigere, Umsatzsteuerbefreiung.

Zu Neuerungen BMF-Schreiben v. 29.08.2014 zu § 4 Nr. 26 b) UStG an den Deutschen Steuerberaterverband e.V.

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