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Aktive Arbeitsförderung/Eingliederungsleistungen befreit

Der Gesetzgeber hat akzeptiert, dass Eingliederungsleistungen und die aktive Arbeitsförderung durch anerkannte Träger nach EU-Recht umsatzsteuerbefreit sind.

§ 4 Nr. 15b) UStG i.d.F.d. Kroatienanpassungsgesetzes

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