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Werbemobil ist nur bei aktiver Mitwirkung an der Werbung steuerpflichtig

Nur wenn sich der gemeinnützige Rechtsträger zur aktiven Mitwirkung verpflichtet (Mindestnutzung, werbewirksames Parken etc.) ist die Nutzung eines Werbemobils umsatzsteuerpflichtig.

LSF Sachsen, Vfg. vom 15.05.2014 - S 7100-447/1-213

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