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Vorsteuerabzug für alle Kostenelemente der Leistung
Die Umsatzsteuer aller bezogenen Leistungen, die direkt und unmittelbar zu den Kosten umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsumsätze gehören, kann als Vorsteuer von der Umsatzsteuerzahllast abgezogen werden. Entgegen einer weit verbreiteten Praxis bei Betriebsprüfungen ist die Vorsteuer daher nur in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen, soweit Vorsteuerbeträge auf Leistungen entfallen, die nur teilweise für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden. Die gemeinnützige Organisation hat das Recht, der Finanzverwaltung für die aufzuteilenden Vorsteuern einen Aufteilungsschlüssel vorzugeben, solange dieser realistisch und möglichst präzise ist. Die Zuordnung der Vorsteuern muss sich aus den Aufzeichnungen ergeben, andernfalls ist die Finanzverwaltung zu einer Schätzung berechtigt.
BMF, Schr. v. 9.12.2024 - III C 2 S - 7306/19/10003 : 4.
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