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Ermäßigter Steuersatz bei Zweckbetrieben eingeschränkt

Die Steuerbegünstigung des Zweckbetriebs soll bei der Umsatzsteuer zunehmend nur noch auf den Kernbereich der Zweckbetriebstätigkeit anwendbar sein. Daher sollen zum Beispiel Übernachtung und Verpflegung bei Seminaren in der Regel auch dann allgemeinen Steuersatz unterliegen, wenn diese Leistungen nach dem Gemeinnützigkeitsrecht dem Zweckbetrieb zuzurechnen sind.

BFH, Urteil vom 08. März 2012 - V R 14/11

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