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Schlichte Kostenweiterberechnung ist nicht steuerpflichtig

Nur Leistungsentgelte können umsatzsteuerpflichtig sein. Eine Kostenweiterberechnung kann daher nur dann der Umsatzsteuer unterliegen (falls kein Befreiungstatbestand greift), wenn damit eine dem Zahlenden unmittelbar zugutekommende Leistung vergütet wird. Hierbei ist unerheblich, ob die Erstattung der weiterberechneten Kosten auf vertraglicher Grundlage oder freiwillig erfolgt. Kostenübernahmen ohne Bezug zu einer dafür erhaltenen Leistung können daher nicht der Umsatzsteuer unterliegen (z.B. Solidarbeiträge).

BFH, Beschluss v. 11.10.2022 - XI R 12/20.

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