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Anteilige Vorsteuerabzug bei ideellen Zwecken

Soweit Vereine ideelle Zwecke verfolgen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Umsatzsteuer auf solche vom Verein bezogene Leistungen, die zu den allgemeinen Kosten seiner umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen gehören.

BFH, Urteil vom 06. Mai 2010 - V R 29/09; BFH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - V B 160/08

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