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Ermäßigter Steuersatz bei genehmigten Lotterien

Wenn genehmigte Lotterien nicht nach § 4 Nr. 9 b) UStG steuerbefreit sind, unterliegen sie als Zweckbetriebe dem ermäßigten Steuersatz.

Finanzministerium Hessen, Erlass vom 18. Februar 2009, S-7242 aA-0004-II 51

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