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Kein Vorsteuerabzug bei symbolischem Pachtentgelt

Bei einem jährlichen Pachtentgelt von 1 EUR und erheblichen Aufwendungen auf den Pachtgegenstand tritt das Entgelt so sehr in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst ist. Der 'Verpächter' ist dann aus Eingangsleistungen für den überlassenen Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

BFH, Urteil v. 22.6.2022 - XI R 35/19.

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