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Fast alle Leistungen nach SGB VIII (Jugendhilfe) steuerfrei

Die Finanzverwaltung beugt sich der seit Jahrzehnten bestehenden Rechtslage, nach der die wesentlichen gegenüber den Sozialleistungsträgern abgerechneten Leistungen nach dem SGB VIII von der Umsatzsteuer befreit sind:

  • Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit/Jugendberufshilfe,
  • Förderung der Erziehung in der Familie,
  • Beratung zur Partnerschaft, Trennung und Scheidung,
  • Betreuung/Versorgung des Kindes in Notsituationen,
  • Hilfe zur Erziehung, sozialpädagogische Familienhilfe
  • Vollzeitpflege, Inobhutnahme
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

Die Befreiung umfasst auch die Jugendhilfemaßnahmen von darauf spezialisierten Subunternehmern.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 07. Mai 2007 - S 7181 - 2 St 34M; § 4 Nr 25 UStG în der Fassung von Art. 8 Jahressteuergesetz 2008

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