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Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) eingeschränkt

Die Ergänzung der Vorschrift zum ermäßigten Steuersatz bei Zweckbetrieben durch das Jahressteuergesetz 2007 wird in ihren Auswirkungen sehr unterschiedlich beurteilt. Nach einem teilweise rechtswidrigen Schreiben des BMF sollen alle Umsätze, bei denen sich die Steuerbegünstigung nicht aus dem Output (z.B. Pflegeleistungen), sondern der Betriebsstruktur, also der Mitwirkung von unterstützungsbedürftigen Personen an der Wertschöpfungskette ergibt (insbesondere Integrationsprojekte), intensiv überprüft werden. Aus Vereinfachungsgründen kann davon abgesehen werden, wenn

  • der Gesamtumsatz die Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR im Jahr je besonders betroffenem schwerbehinderten Beschäftigten (Betreuten) nicht übersteigt oder
  • der durch den ermäßigten Steuersatz erzielte Steuervorteil insgesamt geringer ist als der an die Betreuten gezahlte Lohn, soweit dieser nicht bezuschusst wurde.

Eine intensive Überprüfung des Betriebes soll erfolgen, wenn

  • eine nach Art und Umfang der Betriebsleistungen erforderliche Geschäftseinrichtung fehlt oder
  • der ermäßigte Steuersatz zu Werbezwecken genutzt wird, oder
  • Leistungen fast ausschließlich gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden erbracht werden oder
  • Maßnahmen zur Heranführung der Betreuten an das Erwerbsleben fehlen oder
  • die Betreuten überwiegend bei Hilfsfunktionen tätig werden.

Eine Begünstigung des Betriebes soll nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel ausgeschlossen sein, wenn

  • die Betreuten nicht Arbeitnehmer dieses Betriebes sind oder
  • der Betrieb nur in die Leistungskette zwischengeschaltet wird oder
  • ein wesentlicher Teil der Leistungen durch vorgeschaltete Subunternehmer erbracht wird.

Im Focus des Schreibens stehen Werkstätten für behinderte Menschen, Integrationsprojekte, Beherbergung/Beköstigung bei Bildungseinrichtungen sowie Lotterien/Ausspielungen.

Das an die Gesetzesänderung zum 01. Januar 2007 anknüpfende Schreiben soll auf alle noch offenen Fälle (!) angewendet werden.

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a Satz 3 UStG i.d.F. ab 01. Januar 2007; BMF-Schreiben vom 09. Februar 2007, IV A 5 - S 7242-a/07/0001

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