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Auch Heilbehandlung durch Subunternehmer ist befreit

Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen ist nicht daran gebunden, dass zwischen Patient und behandelnder Fachkraft unmittelbare Vertragsbeziehungen bestehen. Die Befreiung ist daher auch anwendbar auf den Einsatz einschlägig qualifizierter freier Mitarbeiter (Subunternehmer) des medizinisch Verantwortlichen.

EuGH, Urteil vom 08. Juni 2006 - C 106/05; BFH, Urteil vom 01. Februar 2007 - V R 64/05; BFH, Urteil vom 25. November 2004 - V R 44/02

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