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Begriff der umsatzsteuerlichen Organschaft teilweise weit gefasst

Eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, wenn eine Organisation finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch an eine andere Organisation angebunden ('eingegliedert') ist. Hierbei ist es für eine wirtschaftliche Eingliederung ausreichend, wenn ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Kooperation oder Verflechtung gegeben ist. Eine Abhängigkeit ist nicht erforderlich, die Tätigkeiten müssen nur aufeinander abgestimmt sein, sich fördern und ergänzen.

BFH, Beschluss vom 20. September 2006 - V B 138/05; restriktiv wird dagegen inzwischen insbesondere die organisatorische Eingliederung beurteilt, s. BFH, Urteil vom 03. April 2008 - V R 76/05; BFH, Urteil vom 27. November 2008 - V R 8/07

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