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Umsatzsteuerbefreiung heilbehandlungsnaher Leistungsbeziehungen

Unter dem Druck ständig neuer Entscheidungen des EuGH und BFH akzeptiert die Finanzverwaltung nunmehr, dass die

  • Behandlungsverträge der medizinischen Versorgungszentren, selbst im Falle einer Leistungserbringung durch selbständige Ärzte,
  • Heilbehandlungen der Praxiskliniken im Rahmen eines Modellvorhabens nach §§ 63 ff. SGB V oder der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V,
  • Überlassung des Operationsbereichs und damit verbundene Personalgestellung durch Praxiskliniken an selbständige Ärzte,
  • Integrierte Versorgung durch Managementgesellschaften nach § 140b Abs. 1 Nr. 4 SGB V sowie
  • Personal- und Sachmittelgestellung der Krankenhäuser für die Privatliquidation seitens der Chefärzte

jeweils nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen grundsätzlich umsatzsteuerbefreit sind.

BMF-Schreiben vom 15. Juni 2006 - IV A 6 - S 7170 - 39/06

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