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Ermäßigter Steuersatz wird bei Integrationsprojekte intensiver geprüft

Bei Integrationsprojekten soll die Wertschöpfungskette daraufhin überprüft werden, ob die konkret ausgeführten Leistungen nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung und in ihrer Gesamtrichtung dazu geeignet sind, die steuerbegünstigten Satzungszwecke zu fördern. Aus Vereinfachungsgründen kann dies unterstellt werden, wenn

  • der Gesamtumsatz die Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR im Jahr je besonders betroffenem schwerbehinderten Beschäftigten (Betreuten) nicht übersteigt oder
  • der durch den ermäßigten Steuersatz erzielte Steuervorteil insgesamt geringer ist als der zusätzliche Betreuungsaufwand für die Betreuten.

Eine intensive Überprüfung des Betriebes soll erfolgen, wenn

  • eine nach Art und Umfang der Betriebsleistungen erforderliche Geschäftseinrichtung fehlt oder
  • der ermäßigte Steuersatz zu Werbezwecken genutzt wird, oder
  • Leistungen fast ausschließlich gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden erbracht werden oder
  • Maßnahmen zur Heranführung der Betreuten an das Erwerbsleben fehlen oder
  • die Betreuten überwiegend bei Hilfsfunktionen tätig werden.

Eine Begünstigung des Betriebes soll nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel ausgeschlossen sein, wenn

  • die Betreuten nicht Arbeitnehmer dieses Betriebes sind oder
  • der Betrieb nur in die Leistungskette zwischengeschaltet wird oder
  • ein wesentlicher Teil der Leistungen durch vorgeschaltete Subunternehmer erbracht wird.

BMF-Schreiben vom 02. März 2006 - IV A 5 - S 7242 a - 3/06

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