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Übernahme des ärztlichen Notfalldienstes ist steuerfrei
Das therapeutische Ziel - dem eine Heilbehandlung zu dienen hat - darf nicht zu eng verstanden werden; auch vorbeugende Maßnahmen werden daher erfasst. Die Heilbehandlung muss aber von einer Person durchgeführt werden, die einen ärztlichen oder arztähnlichen Beruf ausübt. Auf welchem Wege die Vergütung erfolgt, ist hierbei nicht relevant. Daher ist die vertretungsweise Übernahme des ärztlichen Notfalldienstes für einen anderen Arzt gegen Zahlung eines Stundenlohns als zusätzliches Entgelt im Rahmen der ärztlichen Heilbehandlung umsatzsteuerbefreit.
BFH, Urteil v. 14.5.2025 - XI R 24/23.
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